Begriffe
Rechtlicher Begriff: “Nachbar”
In der juristischen Fachsprache sind Nachbarn:
- die Eigentümer unmittelbar aneinandergrenzender Grundstücke
- die Eigentümer nicht unmittelbar aneinandergrenzender Grundstücke, wenn sich Immissionen vom einen Grundstück auf das andere auswirken, z.B. durch Rauch oder Gerüche
- die Inhaber einer Dienstbarkeit im Verhältnis zu den Eigentümern angrenzender oder umliegender Grundstücke
- der Mieter oder Pächter eines Grundstückes oder einer Wohnung im Verhältnis zu den Eigentümern angrenzender oder umliegender Grundstücke







