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Begriffe

Rechtlicher Begriff: “Nachbar”

In der juristischen Fachsprache sind Nachbarn:

  • die Eigentümer unmittelbar aneinandergrenzender Grundstücke
  • die Eigentümer nicht unmittelbar aneinandergrenzender Grundstücke, wenn sich Immissionen vom einen Grundstück auf das andere auswirken, z.B. durch Rauch oder Gerüche
  • die Inhaber einer Dienstbarkeit im Verhältnis zu den Eigentümern angrenzender oder umliegender Grundstücke
  • der Mieter oder Pächter eines Grundstückes oder einer Wohnung im Verhältnis zu den Eigentümern angrenzender oder umliegender Grundstücke

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