Rechtlicher Begriff: «Nachbar»
In der juristischen Fachsprache sind Nachbarn:
- die Eigentümer unmittelbar aneinandergrenzender Grundstücke
- die Eigentümer nicht unmittelbar aneinandergrenzender Grundstücke, wenn sich Immissionen vom einen Grundstück auf das andere auswirken, z.B. durch Rauch oder Gerüche
- die Inhaber einer Dienstbarkeit im Verhältnis zu den Eigentümern angrenzender oder umliegender Grundstücke
- der Mieter oder Pächter eines Grundstückes oder einer Wohnung im Verhältnis zu den Eigentümern angrenzender oder umliegender Grundstücke
Literatur
- Für eine enge Auslegung des Nachbarbegriffs:
- MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1964, N. 44 zu Art. 679 ZGB
- Offen bleibt die Definitions- und Legitimationsfrage demgegenüber in:
- REY HEINZ, DIE GRUNDLAGEN DES SACHENRECHTS UND DAS EIGENTUM, 3. AUFL. 2007, S. 291 RZ. 1103 ff.
- «Nachbar ist in der Regel wohl nur jener Grundeigentümer, dessen Grundstück direkt an jenes anstösst, von dem überragende Äste und eindringende Wurzeln ausgehen [Art. 687 ZGB]»
- REY HEINZ, DIE GRUNDLAGEN DES SACHENRECHTS UND DAS EIGENTUM, 3. AUFL. 2007, S. 291 RZ. 1103 ff.
Judikatur
- BGer 5A_968/2019 vom 20.05.2020 (weite Auslegung des Nachbar-Begriffs)
Weiterführende Informationen
- Nachbarbegriff im Nachbarstreit | bnlawyers.ch