Grenzverletzungen bedeuten immer einen Eingriff ins Nachbargrundstück und sind daher grundsätzlich nicht zulässig.
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die teilweise im Gesetz vorgesehen sind (siehe dazu Noterschliessungsrechte). Ausnahmen können auch durch Vereinbarung geschaffen werden, z.B. vereinbarte Überbaurechte (ZGB 674).
Liegt weder eine Vereinbarung noch eine gesetzliche Ausnahme vor, können Grenzüberschreitungen Anlass zu Konflikten zwischen Nachbarn geben.
Beispiel:
Infolge der Hanglage rutscht mit der Zeit eine kleinere Baute auf einem Grundstück (z.B. Hühnerstall) über die Grenze und verletzt dadurch das Eigentum des Nachbarn. Der Nachbar hat einen Anspruch auf Beseitigung der Verletzung bzw. Rückversetzung des Hühnerstalls.