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Nachbarrecht / Nachbarschaftsrecht / Nachbarstreit

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Grenzvorrichtungen

Rechtsgebiet:
Nachbarrecht / Nachbarschaftsrecht / Nachbarstreit
Stichworte:
Nachbarrecht, Nachbarschaftsrecht, Nachbarstreit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einfriedigungen

Als Grenzvorrichtungen oder in der Terminologie des Gesetzes Einfriedigungen gelten alle Vorrichtungen, welche an oder auf die Grenze angebracht werden, um zwei Grundstücke voneinander abzugrenzen.

  • Hecken
  • Zäune
  • Mauern
  • Sichtschutzwände

Kosten

Die Kosten für die Errichtung von Einfriedigungen aller Art gehen zu Lasten des Eigentümers des Grundstückes (ZGB 697 I). Sofern die Grenzvorrichtung nicht direkt auf der Grenze steht, ist sie im Alleineigentum des Grundstückseigentümers.

Beispiel:

Der Grundstückseigentümer, der sein Grundstück umzäunen lässt, trägt die Kosten der Umzäunung.

Miteigentum an Grenzvorrichtungen

Steht die Grenzvorrichtung genau auf der Grenze, wird vermutet, dass sie im Miteigentum beider Grundstückseigentümer steht (ZGB 670). Voraussetzung dieser Vermutung ist, dass die Grenzvorrichtungen zum Vorteil beider Grundstücke gereichen.

Abweichende Regelung:

Vertraglich kann das Eigentum an einer genau auf der Grenze stehenden Grenzvorrichtung abweichend von ZGB 670 geregelt werden.

Tipp:

Um späteren Streitigkeiten vorzubeugen, kann bei der Errichtung von genau auf der Grenze stehende Grenzvorrichtungen vorgängig eine Vereinbarung mit den Nachbarn über das Eigentum an der Grenzvorrichtung getroffen werden.

Unterhalt von Grenzvorrichtungen

Die Kosten des Unterhalts von Grenzvorrichtungen tragen die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Interesses an der Vorrichtung (ZGB 698).

Dient somit eine Grenzvorrichtung wie eine Mauer beiden Grundstücken, tragen die Eigentümer der jeweiligen Grundstücke die Kosten des Unterhalts gemeinsam, es sei denn, sie haben etwas anderes verabredet.

Kanton Zürich:

Nach EG ZGB 179 hat der Eigentümer der Grenzvorrichtung das Recht, das Nachbargrundstück zu betreten, soweit dies notwendig ist für den Unterhalt der Grenzvorrichtung. Der Nachbar ist vorgängig zu informieren und allfälliger Schaden ist zu ersetzen.

Kantonales Recht

ZGB 697 II verweist in Bezug auf eine allfällige Pflicht und die Art der Einfriedigung auf das kantonale Recht.

Kanton Zürich:

Regelungen finden sich neben Bestimmungen im EG ZGB auch in der Strassenabstandsverordnung (Aufzählung nicht abschliessend).

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