Die Erschliessung von Grundstücken wird durch die kantonale und kommunalen Planungs- und Bauvorschriften geregelt.
Gehen von öffentlichen Anlagen und Bauten Immissionen aus, gegen die sich die Nachbarn grundsätzlich nach privatrechtlichem Nachbarrecht zur Wehr setzen könnten, kann das Gemeinwesen die Nachbarrechte enteignen (gegen Entschädigung), wenn es im öffentlichen Interesse ist und die Reduktion der Immissionen nicht möglich oder mit unverhältnismässigen Kosten verbunden ist.